Satzung des Vereines "Deutsch - Russische Wirtschaftsallianz. Kontaktbüro russischer Regionen und Unternehmen e.V."
- §1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
- (1)
- Der Verein fuhrt den Namen "Deutsch-Russische Wirtschaftsallianz. Kontaktbüro der russischen Regionen und
Unternehmen ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung fuhrt er den Namenszusatz "eingetragener Verein " (e.V.)
- (2)
- Der Sitz des Vereins ist Berlin (Postanschrift: Wilhelmstraße 92, Apartment 0301, 10117 Berlin)
- (3)
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- §2. Zweck und Aufgaben des Vereins
- (1)
- Zweck des Vereins ist die umfassende Forderung einerdynamischen Entwicklung der deutsch-russischen Handels -und Wirtschaftsbeziehungen, um diesen Beziehungen langfristig Stabilität zu verleihen, unter besonderer Berücksichtigung der Regionen der Russischen Föderation, der neuen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland und des Mittelstandes in beiden Ländern.
- (2)
- Zur Erreichung dieses Ziels nimmt der Verein die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interesses einschlägiger Berufsstände oder Wirtschaftszweige wahr und vertritt diese Interessen in beiden Ländern. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Aktivitäten sind nicht auf eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit gerichtet.
- (3)
- Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- a) Forderung der Entwicklung der deutsch-russischen Kooperation bei der Produktion von:
- - Gegenständen der Spitzentechnologie, einschließlich der Technologie auf den Gebieten der Luft- und Raumfahrt,
- - Modernen Werkstoffen,
- - Gegenständen der Informationstechnologie moderner Formen der regionalen Zusammenarbeit,
- b) Unterstutzung russischer Unternehmen bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit deutschen Partnern
- c) Vertiefung der Zusammenarbeit im Energiebereich
- d) Entwicklung der Zusammenarbeit im Bankenwesen
- e) Theoretische Erarbeitung neuer Formen und Mechanismen für die Finanzierung gemeinsamer Projekte, wodurch die erforderlichen Voraussetzungen für die zukünftige Entstehung eines einheitlichen Wirtschaftsraums EU - Russland geschaffen werden sollen.
- §3. Mitgliedschaft
- (1)
- Ordentliches Mitglied kann jede deutsche oder russische natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den satzungsmäßigen Zielen des Vereins bekennt und bereit ist, an ihrer Verwirklichung mitzuwirken.
- (2)
- Aufnahmeantrage für die ordentliche Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
- (3)
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- (а) Tod (natürliche Person)
- (b) Liquidation (juristische Person)
- (с) Austritt, der nur zum Jahresende möglich ist und schriftlich dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten erklärt werden muss. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
- (d) Ausschließung aus wichtigem Grund, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit erfolgen kann. Satz 2 des Absatzes 2) c) gilt entsprechend.
- §4. Finanzmittel des Vereins
- (1)
- Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeitragen verpflichtet, deren Hohe vom Vorstand festgesetzt wird. Für die ersten drei Jahre belaufen sich die jährlichen Beitrage für natürliche Personen auf 50 Euro und für juristische Personen auf 500 Euro.
- (2)
- Im Falle einer Beitragserhöhung hat jedes Mitglied das Recht, innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung seine Mitgliedschaft zu beenden.
- (3)
- Die Aufnahme von Darlehen durch den Verein bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
- (4)
- Die Finanzmittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- §5. Organe des Vereins
- (1)
- Organe des Vereins sind
- а) die Mitgliederversammlung,
- в) der Vorstand,
- с) der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
- (2)
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
- §6. Mitgliederversammlung
- (1)
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über die
- а) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- в) Satzungsänderungen,
- с) Ausschließung eines Mitglieds,
- д) Auflosung des Vereins.
- (2)
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher zur Post gegeben werden. Der Vorstand schlagt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.
- (3)
- Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu - Vertretung in der Mitgliederversammlung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen oder ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlusse, durch welche die Satzung geändert wird, und Beschlusse über die Auflosung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen oder ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder.
- (4)
- Beschlusse über Satzungsänderungen und über die Auflosung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
- (5)
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monates, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
- (6)
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 37 Abs.2 BGB selbst einberufen.
- §7. Vorstand
- (1)
- Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
- (2)
- Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
- (3)
- Der Vorstand ist beschlüssfähig, wenn zwei seiner Mitglieder vertreten sind, unter denen der Erste Vorsitzende sein muss, dem nach Absatz 6 die Geschäftsführung obliegt.
- (4)
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) sind jeweils zwei gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder. Für Rechtshandlunge mit einem Gegenstandswert von mehr als 5000 Euro bedürfen sie im Innenverhältnis der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- (5)
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Jahr zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von drei Wochen durch den Ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Zweiten Vorsitzenden.
- (6)
- Die Niederschrift über die Vorstandssitzungen ist den
Mitgliedern innerhalb einer Frist von vier Wochen zuzusenden.
- (7)
- Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Ersten Vorstandsvorsitzenden, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Berlin haben muss.
- §8. Auflösung
- (1)
- Die Auflosung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen.
- (2)
- Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- §9. Schlussbestimmungen
- (1)
- Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
- (2)
- Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen soll die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berühren.